904
CH-BL
§ 5a Gesetz über das Begräbniswesen
§ 5a Gesetz über das Begräbniswesen
1. Jede Person, die in der Gemeinde niedergelassen ist, kann bei der Gemeindeverwaltung Anordnungen für ihr Begräbnis hinterlegen.
2. Die Gemeinde führt die Anordnungen durch, sofern sie nicht unverhältnismässig oder unschicklich sind.