904
CH-BL
§ 5 Gesetz über das Begräbniswesen
§ 5 Gesetz über das Begräbniswesen
1. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Leichen der in ihren Gemeinden verstorbenen oder verunglückten Personen ohne Ausnahme und ohne Rücksicht auf Religion oder Heimat auf ihren Friedhöfen in ordentlicher Weise zu beerdigen.
2. Mit Bewilligung des Gemeinderates können auch Leichen auswärts Verstorbener auf dem Friedhof der Gemeinde beerdigt werden.