904
CH-BL
§ 2 Gesetz über das Begräbniswesen
§ 2 Gesetz über das Begräbniswesen
1. Jede Gemeinde ist zur Anregung und zum Unterhalt eines eigenen Friedhofes verpflichtet. Benachbarte Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe zusammenschliessen.