904
CH-BL
§ 14 Gesetz über das Begräbniswesen
§ 14 Gesetz über das Begräbniswesen
1. Der Landrat ist befugt, über die Feuerbestattung (Kremation) besondere Vorschriften aufzustellen, ebenso über Anlage von Waldfriedhöfen.
2. Für die Urnen mit der Asche von mit Feuer bestatteten Leichen ist ein ordentliches Grab oder eine andere Örtlichkeit auf dem Friedhofe gemäss dem Friedhofreglement der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.