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CH-BL
§ 12 Gesetz über das Begräbniswesen
§ 12 Gesetz über das Begräbniswesen
1. Die Gemeinden haben einen Friedhofaufseher zu bezeichnen, dem die Aufsicht über den Friedhof zu übertragen ist.
2. Der Gemeinderat lässt ein Gräberbuch führen; in dieses sind die Nummern der Gräber und die Namen der Begrabenen einzutragen.