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CH-BL
§ 11 Gesetz über das Begräbniswesen
§ 11 Gesetz über das Begräbniswesen
1. Die Gräber von Kindern dürfen nicht vor zehn und diejenigen von Erwachsenen nicht vor zwanzig Jahren geöffnet werden. Ausnahmen sind nur gestattet zu gerichtlichen Zwecken oder mit besonderer Erlaubnis der Direktion.