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§ 8 Vertrag über die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel - Abdankung

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§ 8 Vertrag über die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel · Abdankung

1. Die Abdankungsfeier ist am Beisetzungsort abzuhalten.

2. Ausnahmsweise können auf Wunsch die gebührenpflichtige Abdankungsfeier und die vorgängige Aufbewahrung der Leiche in einer Leichenzelle in einer Halle des Krematoriums oder in einer anderen Kapelle durchgeführt werden, wenn die Urne nicht in Basel beigesetzt wird. Das Bestattungsbüro entscheidet aufgrund der Auslastung. Verstorbene der Vertragskantone werden nach den Einwohnern des Kantons Basel-Stadt in erster Linie berücksichtigt.

3. Immer zulässig ist auf Wunsch die Abdankungsfeier an anderen Orten als im Krematorium oder in einer anderen Kapelle des Friedhofs am Hörnli, wenn die Urne in Basel beigesetzt werden kann.

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