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904.12 CH-BL

§ 5 Vertrag über die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel - Ansteckungsgefährliche Leichen

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§ 5 Vertrag über die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel · Ansteckungsgefährliche Leichen

1. Der Kantonsarzt Basel-Stadt ist befugt, für die Kremation Anordnungen gemäss den eidgenössischen Vorschriften zu treffen.

2. Allfällige Mehrkosten tragen die Gemeinden.

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