904.12
CH-BL
§ 5 Vertrag über die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel - Ansteckungsgefährliche Leichen
§ 5 Vertrag über die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel · Ansteckungsgefährliche Leichen
1. Der Kantonsarzt Basel-Stadt ist befugt, für die Kremation Anordnungen gemäss den eidgenössischen Vorschriften zu treffen.
2. Allfällige Mehrkosten tragen die Gemeinden.