904.12
CH-BL
§ 4 Vertrag über die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel - Haftung der Gemeindebehörde
§ 4 Vertrag über die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel · Haftung der Gemeindebehörde
1. Durch die Ausstellung der Anmeldung übernimmt die Gemeindebehörde die Haftung für die gesetzlichen Gebühren des Kantons Basel-Stadt für die Kremation und allfällige weitere Leistungen des Kantons Basel-Stadt im Anschluss an die Kremation.