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904.12 CH-BL

§ 4 Vertrag über die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel - Haftung der Gemeindebehörde

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§ 4 Vertrag über die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel · Haftung der Gemeindebehörde

1. Durch die Ausstellung der Anmeldung übernimmt die Gemeindebehörde die Haftung für die gesetzlichen Gebühren des Kantons Basel-Stadt für die Kremation und allfällige weitere Leistungen des Kantons Basel-Stadt im Anschluss an die Kremation.

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