904.12
CH-BL
§ 3 Vertrag über die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel - Verantwortung der Gemeindebehörde
§ 3 Vertrag über die Kremation von Leichen aus dem Kanton Basel-Landschaft und die Abdankung im Krematorium der Stadt Basel · Verantwortung der Gemeindebehörde
1. Durch die Ausstellung der Anmeldung übernimmt die Gemeindebehörde die Verantwortung dafür, dass
1. die Vorschriften des Bundes bezüglich des Transportes einer ansteckungsgefährlichen Leiche beachtet werden,
2. gegen eine Kremation keine rechtlichen Bedenken bestehen,
3. die Kremation dem Wunsch des Verstorbenen oder seiner nächsten Verwandten entspricht.
2. Zudem ist die Gemeindebehörde besorgt, dass die Urnen zu einem mit dem Friedhofamt Basel-Stadt vereinbarten Zeitpunkt nach der betreffenden Gemeinde geholt werden.