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902 CH-BL

§ 8 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Verantwortlichkeit und Haftpflicht

Behandlung
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§ 8 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Verantwortlichkeit und Haftpflicht

1. Auch bei einem Beitritt zur Behandlung bleiben die Eltern oder andere gesetzlich verpflichtete Personen (kurz: Eltern) für die Zahngesundheit ihrer Kinder verantwortlich, insbesondere für die vorbeugende Zahnpflege.

2. Für Behandlungsfehler haften der Zahnarzt oder die Zahnärztin. Die Gemeinden, die Schulheime und der Kanton können nicht belangt werden.

3. Die Zahnärzte und Zahnärztinnen haben für ihre Tätigkeit in der Kinder- und Jugendzahnpflege eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

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