902
CH-BL
§ 7 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Freie Zahnarztwahl
Behandlung
§ 7 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Freie Zahnarztwahl
1. Die freie Wahl unter den im Kanton niedergelassenen, der Kinder- und Jugendzahnpflege angeschlossenen Zahnärzten und Zahnärztinnen ist gewährleistet.
2. Die Behandlung durch ausserkantonale Zahnärzte und Zahnärztinnen bedarf eines Antrages der Gemeinde und einer Bewilligung des Kantonszahnarztes oder der Kantonszahnärztin.
3. Diese wird erteilt, wenn sich der Zahnarzt oder die Zahnärztin verpflichtet, die Vorschriften dieses Gesetzes einzuhalten und wenn ein triftiger Grund für die ausserkantonale Behandlung vorliegt.
4. Ist der triftige Grund die geographische Lage der Gemeinde, so wird eine generelle Bewilligung erteilt.