Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
902 CH-BL

§ 6 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Beitritt zur Behandlung

Behandlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Beitritt zur Behandlung

1. Der Beitritt zur Behandlung im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege ist freiwillig.

2. Er erfolgt regulär im Kindergarten, wenn das Kind den Kindergarten besucht, sonst im ersten Schuljahr.

3. Ein späterer, individueller Beitritt ist nur mit einem gesunden oder kariessanierten Gebiss möglich.

4. In den Kanton Zuziehende können kariesbefallene Zähne im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege sanieren lassen, erhalten aber keine Subventionen an diese Sanierung, es sei denn, sie seien am alten Wohnort in der Schweiz von der Schulzahnpflege betreut worden.

← § 5 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz Geltungsbereich § 7 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →