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CH-BL
§ 6 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Beitritt zur Behandlung
Behandlung
§ 6 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Beitritt zur Behandlung
1. Der Beitritt zur Behandlung im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege ist freiwillig.
2. Er erfolgt regulär im Kindergarten, wenn das Kind den Kindergarten besucht, sonst im ersten Schuljahr.
3. Ein späterer, individueller Beitritt ist nur mit einem gesunden oder kariessanierten Gebiss möglich.
4. In den Kanton Zuziehende können kariesbefallene Zähne im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege sanieren lassen, erhalten aber keine Subventionen an diese Sanierung, es sei denn, sie seien am alten Wohnort in der Schweiz von der Schulzahnpflege betreut worden.