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902 CH-BL

§ 5 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Aufsicht

Allgemeines
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§ 5 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Aufsicht

1. Die Kinder- und Jugendzahnpflege steht unter der Aufsicht der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion).

2. Die Direktion übt ihre Aufsicht durch den Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin aus.

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