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CH-BL
§ 5 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Aufsicht
Allgemeines
§ 5 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Aufsicht
1. Die Kinder- und Jugendzahnpflege steht unter der Aufsicht der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion).
2. Die Direktion übt ihre Aufsicht durch den Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin aus.