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902 CH-BL

§ 4 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Zahnärzte und Zahnärztinnen

Allgemeines
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§ 4 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Zahnärzte und Zahnärztinnen

1. Alle im Kanton praxisberechtigten Zahnärzte und Zahnärztinnen können für die Kinder- und Jugendzahnpflege tätig werden. Wollen sie dies nicht, so haben sie es dem Kantonszahnarzt oder der Kantonszahnärztin und der Standort-Gemeinde zu melden.

2. Der Regierungsrat kann Zahnärzte und Zahnärztinnen bei Bedarf verpflichten, angemessen bei der Kinder- und Jugendzahnpflege mitzuwirken.

3. Der Regierungsrat kann nicht geeignete Zahnärzte und Zahnärztinnen nach einer Verwarnung von der Kinder- und Jugendzahnpflege ausschliessen. Die Gemeinden haben ein diesbezügliches Antragsrecht.

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