902
CH-BL
§ 3 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Organisation
Allgemeines
§ 3 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Organisation
1. Die Organisation der Kinder- und Jugendzahnpflege ist - für Kinder ab Eintritt in den Kindergarten und für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Altersjahres - Sache der Gemeinden und der Schulheime.
2. Gesamtheitliche Vorsorgemassnahmen - wie Zahnputzinstruktionen - werden vom Kanton durchgeführt.
3. Der Kanton kann zahnmedizinische Untersuchungen an Kindern und Jugendlichen zu statistischen Zwecken und zur Qualitätskontrolle durchführen.