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902 CH-BL

§ 3 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Organisation

Allgemeines
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§ 3 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Organisation

1. Die Organisation der Kinder- und Jugendzahnpflege ist - für Kinder ab Eintritt in den Kindergarten und für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Altersjahres - Sache der Gemeinden und der Schulheime.

2. Gesamtheitliche Vorsorgemassnahmen - wie Zahnputzinstruktionen - werden vom Kanton durchgeführt.

3. Der Kanton kann zahnmedizinische Untersuchungen an Kindern und Jugendlichen zu statistischen Zwecken und zur Qualitätskontrolle durchführen.

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