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902 CH-BL

§ 24 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Inkraftreten

Schlussbestimmungen
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§ 24 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Inkraftreten

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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