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CH-BL
§ 23 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Übergangsrecht
Schlussbestimmungen
§ 23 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Übergangsrecht
1. Zahnärztinnen des Amtes für Schulzahnpflege, die bei dessen Aufhebung noch im Amt sind, wird auf Gesuch hin eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung im Kanton erteilt, auch wenn die Voraussetzungen gemäss § 12 Absatz 2 Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973 nicht erfüllt sind.
2. Der Einbezug der Kinder des Kindergartens in die Kinder- und Jugendzahnpflege hat bis ins Jahr 2000 zu erfolgen.