902
CH-BL
§ 2 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Zweck
Allgemeines
§ 2 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung und Förderung gesunder und funktionstüchtiger Kauapparate der Kinder und Jugendlichen zu vertretbaren Kosten bei gesicherter Qualität.