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902 CH-BL

§ 19 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Verwaltungseinsprachen und -Beschwerden

Beanstandungs- und Beschwerdewesen
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§ 19 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Verwaltungseinsprachen und -Beschwerden

1. Gegen Verfügungen im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege kann bei der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden.

2. Massgebend für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

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