902
CH-BL
§ 19 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Verwaltungseinsprachen und -Beschwerden
Beanstandungs- und Beschwerdewesen
§ 19 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Verwaltungseinsprachen und -Beschwerden
1. Gegen Verfügungen im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege kann bei der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden.
2. Massgebend für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.