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CH-BL
§ 18 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Behandlungsbeanstandungen
Beanstandungs- und Beschwerdewesen
§ 18 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Behandlungsbeanstandungen
1. Beanstandungen an die Adresse von Zahnärzte und Zahnärztinnen wegen mangelhaft durchgeführten Behandlungen sind zivilrechtlicher Natur.
2. Es besteht die Möglichkeit der aussergerichtlichen Beurteilung von Behandlungsbeanstandungen durch den Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin. Dieser oder diese sowie auch die behandelnden Zahnärzte oder -ärztinnen können die Expertenkommission der Zahnärztegesellschaft anrufen, wenn dies die Problematik erfordert.
3. In der aussergerichtlichen Beurteilung gemäss Absatz 2 trägt die unterliegende Partei die Kosten der Expertenkommission, wobei diese der Kanton an Stelle des Kantonszahnarztes oder der Kantonszahnärztin und der Eltern übernimmt.