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902 CH-BL

§ 17 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Dienstleistungen des Kantons

Finanzielles
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§ 17 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Dienstleistungen des Kantons

1. Erbringt der Kanton im Rahmen eines von der Gemeinde organisierten Vorsorgekonzeptes Dienstleistungen, wie beispielsweise der spezielle Einsatz von Prophylaxehelfern und -helferinnen (§ 12), so werden diese den Gemeinden in Rechnung gestellt.

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