902
CH-BL
§ 17 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Dienstleistungen des Kantons
Finanzielles
§ 17 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Dienstleistungen des Kantons
1. Erbringt der Kanton im Rahmen eines von der Gemeinde organisierten Vorsorgekonzeptes Dienstleistungen, wie beispielsweise der spezielle Einsatz von Prophylaxehelfern und -helferinnen (§ 12), so werden diese den Gemeinden in Rechnung gestellt.