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902 CH-BL

§ 15 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Subventions-Regeln

Finanzielles
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§ 15 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Subventions-Regeln

1. Eltern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten Beiträge an die Behandlungskosten für subventionsberechtigte Massnahmen in der Kinder- und Jugendzahnpflege. Bei über 18-Jährigen werden Beiträge bis zum Abschluss der Behandlung ausgerichtet.

2. An die Behandlungskosten für subventionsberechtigte Massnahmen leisten der Kanton und die Gemeinden je 1/6. Bei den Schulheimen leistet der Kanton allein 1/3.

3. Die Gemeinden und die Schulheime regeln die Beitragsleistungen an die Eltern; sie berücksichtigen die finanzielle Leistungskraft und die Kinderzahl. Sie können vorsehen, dass für rein konservierende Behandlungen kleinere Beiträge geleistet werden.

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