Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
902 CH-BL

§ 14 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Rechnungsstellung, Rechnungskontrolle

Finanzielles
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Rechnungsstellung, Rechnungskontrolle

1. Die Rechnungsstellung für subventionsberechtigte Massnahmen (§ 10) erfolgt detailliert an die Gemeinde oder an das Schulheim, wobei mehrere kleine Rechnungen nach Möglichkeit gleichzeitig einzureichen sind.

2. Die Gemeinden und die Schulheime sowie die Eltern haben jederzeit das Recht, die Rechnungen einzusehen und vom Zahnarzt oder von der Zahnärztin unentgeltlich Auskünfte zu verlangen.

3. Nicht-subventionsberechtigte Massnahmen (§ 10) werden den Eltern direkt in Rechnung gestellt.

4. Die Rechnungen sind innert 60 Tagen zu begleichen.

← § 13 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz Geltungsbereich § 15 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →