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902 CH-BL

§ 13 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Tarif

Finanzielles
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§ 13 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Tarif

1. Die Zahnärztinnen und Zahnärzte rechnen - unter Vorbehalt von Absatz 3 - nach dem eidgenössischen Schulzahnpflege-Tarif ab.

2. Der Regierungsrat legt, nach Anhören der Zahnärztegesellschaft Baselland, die Höhe des Schulzahnpflege-Taxpunktwertes fest. Ohne besondere Festlegung gilt der eidgenössische Schulzahnpflege-Taxpunktwert.

3. Nicht-subventionsberechtigte Massnahmen, die nicht von einer Haftpflicht-, Unfall- oder Invalidenversicherung gedeckt, aber auf Wunsch der Eltern durchgeführt werden, sind nach dem Tarif abzurechnen, wie er für die Unfallversicherung gilt.

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