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902 CH-BL

§ 12 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Kommunale Kontrollen und Prävention

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§ 12 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Kommunale Kontrollen und Prävention

1. Die Gemeinden können zu ihren Lasten und nach Rücksprache mit dem Kantonszahnarzt oder der Kantonszahnärztin allgemeine zahnmedizinische Kontrolluntersuchungen und Präventionsprogramme anordnen.

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