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902 CH-BL

§ 11 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Ausschluss

Behandlung
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§ 11 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Ausschluss

1. Kinder und Jugendliche können nach einer Verwarnung an die Eltern von der Subventionierung oder von der Behandlung ausgeschlossen werden, wenn sie den Weisungen des Zahnarztes oder der Zahnärztin nicht Folge leisten.

2. Die Verwarnung erfolgt durch die Gemeinde auf Antrag des behandelnden Zahnarztes oder der Zahnärztin. Der Ausschluss von der Subventionierung oder Behandlung erfolgt durch den Kantonszahnarzt oder die Kantonszahnärztin auf Antrag der Gemeinde. Die aufgelaufenen Kosten sind zu begleichen.

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