§ 10 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz - Subventionsberechtigte Leistungen
§ 10 Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz · Subventionsberechtigte Leistungen
1. Der Kanton erlässt im Bereich der Kieferorthopädie eine Verordnung über die subventionswürdigen Leistungen.
2. Die behandelnden Zahnärzte oder Zahnärztinnen stellen dem Kantonszahnarzt oder der Kantonszahnärztin gestützt auf die Verordnung und ihrer Beurteilung Antrag für die kantonszahnärztliche Subventionsverfügung.
3. Bei der konservierenden Behandlung entscheiden die behandelnden Zahnärzte und Zahnärztinnen gemäss dem vom Kantonszahnarzt oder der Kantonszahnärztin aufgearbeiteten und definierten Stand der Wissenschaft über die zahnmedizinische Erforderlichkeit und damit Subventionsberechtigung gewünschter Massnahmen.
4. Die individuelle Kariesprophylaxe ist subventionsberechtigt.
5. Massnahmen, die von der Haftpflicht-, Unfall,- oder Invalidenversicherung getragen werden, sind nicht subventionsberechtigt.