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901 GESG CH-BL

§ 9 Gesundheitsgesetz (GesG) - Verhältnis zum Sozialversicherungsrecht

Bewilligungs- und meldepflichtige Tätigkeiten
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§ 9 GesG · Verhältnis zum Sozialversicherungsrecht

1. Die Bewilligung ist gesundheitspolizeilicher Natur und berechtigt nur zur Erbringung von Leistungen zulasten der Sozialversicherungen, wenn dies vom Bundesrecht vorgesehen ist.

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