§ 85a Gesundheitsgesetz (GesG) - Übergangsbestimmung betreffend psychologische Psychotherapie zur Änderung vom 25. April 2013 des Gesundheitsgesetzes
§ 85a GesG · Übergangsbestimmung betreffend psychologische Psychotherapie zur Änderung vom 25. April 2013 des Gesundheitsgesetzes
1. Personen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 32 in der Fassung vom 25. April 2013 eine psychotherapeutische Tätigkeit ohne Bewilligung gestützt auf § 7 Abs. 2 Bst. a oder b der Verordnung vom 15. November 1977 über die nichtärztliche Psychotherapie ausüben, haben diese Tätigkeit innert der in der jeweiligen Bestimmung genannten Frist ab Aufnahme der Tätigkeit einzustellen oder dafür eine Bewilligung nach diesem Gesetz zu beantragen, sofern nicht § 32 Abs. 2 anwendbar ist. Eine Bestätigung der Direktion, wonach eine solche Tätigkeit ausgeübt werden darf, gilt nicht als kantonale Berufsausübungsbewilligung, die ihre Gültigkeit gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes behält.