Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
901 GESG CH-BL

§ 84 Gesundheitsgesetz (GesG) - Sofortige Vollstreckbarkeit bestimmter Verfügungen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 84 GesG · Sofortige Vollstreckbarkeit bestimmter Verfügungen

1. Verfügungen und Entscheide, welche die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Mensch und Tier betreffen, sind sofort vollstreckbar.

2. Der Beschwerde gegen solche Verfügungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Gesuch hin kann die Beschwerdeinstanz bei Vorliegen besonderer Umstände den Vollzug der angefochtenen Verfügung aufschieben, wenn das Interesse des Gesundheitsschutzes nicht entgegensteht.

← § 83 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Ziele § 85a GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →