901
GESG
CH-BL
§ 84 Gesundheitsgesetz (GesG) - Sofortige Vollstreckbarkeit bestimmter Verfügungen
Schlussbestimmungen
§ 84 GesG · Sofortige Vollstreckbarkeit bestimmter Verfügungen
1. Verfügungen und Entscheide, welche die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Mensch und Tier betreffen, sind sofort vollstreckbar.
2. Der Beschwerde gegen solche Verfügungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Gesuch hin kann die Beschwerdeinstanz bei Vorliegen besonderer Umstände den Vollzug der angefochtenen Verfügung aufschieben, wenn das Interesse des Gesundheitsschutzes nicht entgegensteht.