901
GESG
CH-BL
§ 83 Gesundheitsgesetz (GesG) - Gebühren
Schlussbestimmungen
§ 83 GesG · Gebühren
1. Für die Erteilung von Bewilligungen, die Durchführung von Kontrollen, Prüfungen und Inspektionen sowie für weitere Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes werden kostendeckende Gebühren erhoben.
2. Für die Durchführung von Prüfungen werden Gebühren bis CHF 3'000.- erhoben.
3. Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung.