Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
901 GESG CH-BL

§ 83 Gesundheitsgesetz (GesG) - Gebühren

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 83 GesG · Gebühren

1. Für die Erteilung von Bewilligungen, die Durchführung von Kontrollen, Prüfungen und Inspektionen sowie für weitere Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes werden kostendeckende Gebühren erhoben.

2. Für die Durchführung von Prüfungen werden Gebühren bis CHF 3'000.- erhoben.

3. Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung.

← § 82 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Ziele § 84 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →