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901 GESG CH-BL

§ 82 Gesundheitsgesetz (GesG) - Strafbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 82 GesG · Strafbestimmungen

1. Mit Busse wird bestraft, wer

a. eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein;

b. eine nach diesem Gesetz anzeigepflichtige Tätigkeit ausübt, ohne die entsprechende Anzeige vorzunehmen;

c. diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Erlassen in anderer Weise zuwiderhandelt.

2. Mit Busse bis CHF 100'000.- wird bestraft, wer einen Tatbestand nach Abs. 1 erfüllt und dabei gewerbsmässig handelt oder die Gesundheit von Menschen gefährdet.

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