901
GESG
CH-BL
§ 82 Gesundheitsgesetz (GesG) - Strafbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 82 GesG · Strafbestimmungen
1. Mit Busse wird bestraft, wer
a. eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein;
b. eine nach diesem Gesetz anzeigepflichtige Tätigkeit ausübt, ohne die entsprechende Anzeige vorzunehmen;
c. diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Erlassen in anderer Weise zuwiderhandelt.
2. Mit Busse bis CHF 100'000.- wird bestraft, wer einen Tatbestand nach Abs. 1 erfüllt und dabei gewerbsmässig handelt oder die Gesundheit von Menschen gefährdet.