Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
901 GESG CH-BL

§ 81 Gesundheitsgesetz (GesG) - Kommunale Pilzkontrolle

Besondere Aufgaben der Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 81 GesG · Kommunale Pilzkontrolle

1. Die Gemeinden betreiben einzeln oder gemeinsam eine Pilzkontrollstelle für individuell gesammelte Pilze.

← § 80 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Ziele § 82 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →