901
GESG
CH-BL
§ 8 Gesundheitsgesetz (GesG) - Tätigkeit mit Mitteln der Telekommunikation
Bewilligungs- und meldepflichtige Tätigkeiten
§ 8 GesG · Tätigkeit mit Mitteln der Telekommunikation
1. Eine Bewilligung nach § 7 benötigt auch, wer
a. Leistungen mit Mitteln der Telekommunikation vom Kanton Basel-Landschaft aus anbietet, auch wenn sich die Patientinnen und Patienten nicht im Kanton aufhalten;
b. Dienstleistungen, welche mit Mitteln der Telekommunikation von ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft angeboten werden, im Kanton an einer Verkaufsstelle oder einer ähnlichen Einrichtung der Öffentlichkeit zugänglich macht.