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901 GESG CH-BL

§ 8 Gesundheitsgesetz (GesG) - Tätigkeit mit Mitteln der Telekommunikation

Bewilligungs- und meldepflichtige Tätigkeiten
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§ 8 GesG · Tätigkeit mit Mitteln der Telekommunikation

1. Eine Bewilligung nach § 7 benötigt auch, wer

a. Leistungen mit Mitteln der Telekommunikation vom Kanton Basel-Landschaft aus anbietet, auch wenn sich die Patientinnen und Patienten nicht im Kanton aufhalten;

b. Dienstleistungen, welche mit Mitteln der Telekommunikation von ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft angeboten werden, im Kanton an einer Verkaufsstelle oder einer ähnlichen Einrichtung der Öffentlichkeit zugänglich macht.

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