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901 GESG CH-BL

§ 78 Gesundheitsgesetz (GesG) - Kantonale Führungsstäbe

Katastrophen und Notlagen
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§ 78 GesG · Kantonale Führungsstäbe

1. In Katastrophen und Notlagen vollziehen die Gesundheitsbehörden die Weisungen der kantonalen Führungsstäbe.

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