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901 GESG CH-BL

§ 77 Gesundheitsgesetz (GesG) - Überkantonale Zusammenarbeit

Katastrophen und Notlagen
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§ 77 GesG · Überkantonale Zusammenarbeit

1. Die Direktion stellt die Koordination mit den Behörden des Bundes, der Nachbarkantone, der Gemeinden und des grenznahen Auslandes bei der Vorbereitung auf und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sicher. Sie bezeichnet die zuständige Person für die Belange des Koordinierten Sanitätsdienstes.

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