Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
901 GESG CH-BL

§ 76 Gesundheitsgesetz (GesG) - Planung

Katastrophen und Notlagen
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§ 76 GesG · Planung

1. Der Kanton berücksichtigt bei der Gesundheitsplanung die Sicherstellung der medizinischen Versorgung in Katastrophen und Notlagen. Die Direktion arbeitet dabei mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes zusammen.

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