901
GESG
CH-BL
§ 76 Gesundheitsgesetz (GesG) - Planung
Katastrophen und Notlagen
§ 76 GesG · Planung
1. Der Kanton berücksichtigt bei der Gesundheitsplanung die Sicherstellung der medizinischen Versorgung in Katastrophen und Notlagen. Die Direktion arbeitet dabei mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes zusammen.