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901 GESG CH-BL

§ 75a Gesundheitsgesetz (GesG) - Inkonvenienzentschädigung für Hebammen[[1]](#articletitle_text_fn_1733477_2_1_c)

Besondere Aufgaben des Kantons
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§ 75a GesG · Inkonvenienzentschädigung für Hebammen[[1]](#articletitle_text_fn_1733477_2_1_c)

1. Der Kanton richtet Inkonvenienzentschädigungen an freiberuflich tätige Hebammen für geleistete Bereitschaftsdienste bei Hausgeburten, bei ambulanten Geburten in Einrichtungen der Geburtshilfe und in Geburtshäusern im Kanton sowie bei ambulanten Wochenbettbetreuungen aus.

2. Als ambulante Wochenbettbetreuung gilt eine Betreuung von Mutter und Kind, die spätestens 96 Stunden nach der Geburt beginnt.

2bis. Eine Inkonvenienzentschädigung wird nur ausgerichtet, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat.

3. Die Hebammen dürfen für geleistete Bereitschaftsdienste gemäss Abs. 1 und 2 keine weitergehenden Vergütungen abrechnen.

4. Der Kanton ist nur leistungspflichtig, soweit die Leistung nicht durch die obligatorische Krankenversicherung abgegolten wird.

5. Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der Hebammen die Höhe der Inkonvenienzentschädigung.

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