Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
901 GESG CH-BL

§ 74 Gesundheitsgesetz (GesG) - Leichentransporte

Besondere Aufgaben des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 74 GesG · Leichentransporte

1. Der Transport von auf öffentlichem Grund Verstorbenen und von Leichen, die gerichtsmedizinisch zu untersuchen sind, erfolgt durch die gemäss § 72 mit den Rettungstransporten betrauten Institutionen oder durch private Institutionen, die dazu mit einer Leistungsvereinbarung durch die Direktion beauftragt werden.

2. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen.

← § 72 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Ziele § 75 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →