901
GESG
CH-BL
§ 74 Gesundheitsgesetz (GesG) - Leichentransporte
Besondere Aufgaben des Kantons
§ 74 GesG · Leichentransporte
1. Der Transport von auf öffentlichem Grund Verstorbenen und von Leichen, die gerichtsmedizinisch zu untersuchen sind, erfolgt durch die gemäss § 72 mit den Rettungstransporten betrauten Institutionen oder durch private Institutionen, die dazu mit einer Leistungsvereinbarung durch die Direktion beauftragt werden.
2. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen.