901
GESG
CH-BL
§ 72 Gesundheitsgesetz (GesG) - Rettungswesen
Besondere Aufgaben des Kantons
§ 72 GesG · Rettungswesen
1. Der Kanton regelt das Rettungswesen. Er beauftragt Rettungsdienste mit Betriebsbewilligung gemäss §§ 37 und 38 oder geeignete ausserkantonale Rettungsdienste mit der Durchführung der Rettungstransporte und schliesst entsprechende Leistungsvereinbarungen ab.
2. Der Kanton betreibt eine Einsatzzentrale für die Rettungseinsätze auf dem gesamten Kantonsgebiet oder beauftragt Dritte mit einer Leistungsvereinbarung mit dem Betrieb einer solchen Einsatzzentrale.
3. Die Einsatzzentrale koordiniert den Einsatz der Rettungsdienste gemäss Abs. 1. Sie kann bei Bedarf im Einzelfall oder bei Grossereignissen und Katastrophen weitere Rettungsdienste aufbieten.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.