901
GESG
CH-BL
§ 71 Gesundheitsgesetz (GesG) - Kantonsbeiträge an gemeinnützige, im Gesundheitsbereich tätige Institutionen
Besondere Aufgaben des Kantons
§ 71 GesG · Kantonsbeiträge an gemeinnützige, im Gesundheitsbereich tätige Institutionen
1. Der Kanton kann gemeinnützigen Institutionen, die sich auf kantonaler oder interkantonaler Ebene mit dem Gesundheitswesen befassen, Beiträge leisten.