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901 GESG CH-BL

§ 71 Gesundheitsgesetz (GesG) - Kantonsbeiträge an gemeinnützige, im Gesundheitsbereich tätige Institutionen

Besondere Aufgaben des Kantons
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§ 71 GesG · Kantonsbeiträge an gemeinnützige, im Gesundheitsbereich tätige Institutionen

1. Der Kanton kann gemeinnützigen Institutionen, die sich auf kantonaler oder interkantonaler Ebene mit dem Gesundheitswesen befassen, Beiträge leisten.

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