Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
901 GESG CH-BL

§ 70 Gesundheitsgesetz (GesG) - Drogentherapien

Therapien gegen Alkohol- und Drogensucht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (98 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 70 GesG · Drogentherapien

1. Der Kanton bietet ambulante Therapien für drogenkranke Personen an.

2. Kanton und Gemeinden richten Unterstützungen für stationäre Therapien drogenkranker Personen aus. Die Einzelheiten richten sich nach der Sozialhilfegesetzgebung.

← § 69 GesG Gesundheitsgesetz (GesG) - Ziele § 71 GesG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →