901
GESG
CH-BL
§ 7 Gesundheitsgesetz (GesG) - Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung
Bewilligungs- und meldepflichtige Tätigkeiten
§ 7 GesG · Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung
1. Jede Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung, die aufgrund der für sie erforderlichen Ausbildung und Erfahrung in den Fachbereich eines Berufs fällt, der in diesem Gesetz geregelt ist, darf nur von Personen erbracht werden, die durch eine Bewilligung der Direktion zur Ausübung dieses Berufs berechtigt sind.