901
GESG
CH-BL
§ 69 Gesundheitsgesetz (GesG) - Alkoholtherapien
Therapien gegen Alkohol- und Drogensucht
§ 69 GesG · Alkoholtherapien
1. Der Kanton bietet ambulante Therapien für alkoholkranke Personen an. Dies umfasst Frühkontakte zu alkoholkranken oder -gefährdeten Personen sowie Beratung, Begleitung und Stützung alkoholkranker Personen und ihrer Bezugspersonen.
2. Er bietet alkoholkranken Personen, die sich einer stationären Therapie unterziehen, sowie ihren Bezugspersonen Beratung, Begleitung und Stützung an.
3. Der Kanton kann diese Aufgaben aussenstehenden Fachstellen übertragen. Die Personen dieser Fachstellen unterstehen der Schweigepflicht nach diesem Gesetz.