901
GESG
CH-BL
§ 67 Gesundheitsgesetz (GesG) - Badegewässer
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
§ 67 GesG · Badegewässer
1. Der Kanton kontrolliert die Wasserqualität der Oberflächengewässer, die von der Öffentlichkeit zum Baden genutzt werden.
2. Er orientiert die Bevölkerung über die Wasserqualität.
3. Bei ungenügender Wasserqualität können die Gemeinden oder bei Betroffenheit mehrerer Gemeinden oder eines grösseren Personenkreises der Kanton das Baden in bestimmten Gewässern verbieten.