901
GESG
CH-BL
§ 66 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bäder und ähnliche Anlagen
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
§ 66 GesG · Bäder und ähnliche Anlagen
1. Der Kanton kontrolliert die öffentlich oder einem grösseren Personenkreis zugänglichen Schwimmbäder gemäss den Vorgaben der Bundesgesetzgebung. Er kann weitere ähnliche Anlagen wie Saunen und Solarien risikobasiert kontrollieren.
2. Der Kanton überwacht dabei Hygiene, Wasseraufbereitung und Wasserqualität nach den allgemein anerkannten Normen. Er trifft bei Mängeln die notwendigen Massnahmen.
3. Die Verantwortlichen der Betriebe haben die Pflicht zur Selbstkontrolle und zu deren Dokumentation. Sie haben Gesundheitsgefährdungen unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden.
4. Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach der Bundesgesetzgebung, soweit diese anwendbar ist. Der Regierungsrat regelt die weiteren Gebühren.