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901 GESG CH-BL

§ 65 Gesundheitsgesetz (GesG) - Erregerfördernde Betriebe und Anlagen

Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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§ 65 GesG · Erregerfördernde Betriebe und Anlagen

1. Für Betriebe und Anlagen, die das Wachstum und die Verbreitung von Krankheitserregern fördern oder die für die Öffentlichkeit gesundheitsgefährdend sein könnten, kann der Regierungsrat eine Melde- und Kontrollpflicht einführen und Betriebsstandards erlassen.

2. Ergeben die Kontrollen eine wahrscheinliche Gefährdung durch Krankheitserreger, können zu deren Beseitigung Sanierungsmassnahmen angeordnet werden.

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