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901 GESG CH-BL

§ 64 Gesundheitsgesetz (GesG) - Impfungen

Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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§ 64 GesG · Impfungen

1. Der Kanton fördert die vom Bund empfohlenen Impfungen.

2. Der Regierungsrat kann Impfungen für obligatorisch erklären, soweit dies vom Bundesrecht vorgesehen ist.

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