901
GESG
CH-BL
§ 64 Gesundheitsgesetz (GesG) - Impfungen
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
§ 64 GesG · Impfungen
1. Der Kanton fördert die vom Bund empfohlenen Impfungen.
2. Der Regierungsrat kann Impfungen für obligatorisch erklären, soweit dies vom Bundesrecht vorgesehen ist.