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901 GESG CH-BL

§ 63 Gesundheitsgesetz (GesG) - Massnahmekosten, Erwerbsausfall, Untersuchungskosten

Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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§ 63 GesG · Massnahmekosten, Erwerbsausfall, Untersuchungskosten

1. Erweist sich eine Kontaktperson oder eine auf Kontakt oder Ausscheidung verdächtige Person im Nachhinein als nicht ansteckend, so leistet der Kanton einen Beitrag an die Massnahmekosten.

2. Erleiden dieselben Personen durch Arbeitsunterbruch infolge angeordneter Massnahmen einen Erwerbsausfall, so kann ihnen der Kanton eine Entschädigung ausrichten.

3. Angeordnete mikrobiologische und serologische Untersuchungen gehen zulasten des Kantons, sofern es sich nicht um Pflichtleistungen der Krankenversicherung handelt.

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